§ 7
Das Wareneingangsbuch (§ 127 BAO) kann bei Betrieben des Gastgewerbes im Sinne des § 1 in der Weise vereinfacht geführt werden, dass
- 1. die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
- 2. die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
- 3. die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.
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