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§ 3 WFA-VKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vereinfachte Abschätzung

§ 3

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen beziehungsweise auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen voraussichtlich wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV sind.

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