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§ 2 WFA-VKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend:

  1. 1. Eine Informationsverpflichtung (IVP) ist eine in einem Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 vorgesehene Pflicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder einem von Behörden besonders bestellten und in Pflicht genommenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln oder eine ebensolche Pflicht eines Unternehmens auch gegenüber Dritten (insbesondere Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Betriebsräten). Keine Informationsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpflichtungen, die
  1. a) in strafrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten sind oder
  2. b) durch rechtswidriges Verhalten des Verpflichteten selbst oder eines Dritten ausgelöst werden oder
  3. c) in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrensvorschriften enthalten sind oder
  4. d) sich aus allgemeinem Vertragsrecht oder allgemeinen Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen ergeben und keine darüber hinaus gehenden inhaltlichen oder formellen Erfordernisse enthalten.
  1. 2. Bürgerinnen und Bürger sind alle natürlichen Personen, die im Inland gemeldet sind und im Inland ihren Wohnsitz haben oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
  1. a) österreichische Staatsangehörige,
  2. b) Asylberechtigte,
  3. c) unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerinnen und Bürger und Schweizer Staatsangehörige sowie jeweils deren Familienangehörige und
  4. d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt (EG)“ oder „Daueraufenthalt Familienangehöriger“.
  1. 3. Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
  1. a) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400, erzielen, oder
  2. b) ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

    Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.

  1. 4. Personengruppe oder Unternehmensgruppierung ist eine Teilmenge der von einer Informationsverpflichtung betroffenen Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen (Normadressaten), die nach bestimmten Merkmalen gebildet wird oder die durch die Rechtsvorschrift selbst als Teilmenge vorgegeben wird. Solche Merkmale sind
  1. a) hinsichtlich der Bürgerinnen und Bürger insbesondere Alter, Geschlecht oder besondere Bedürfnisse und
  2. b) hinsichtlich der Unternehmen insbesondere Größe, Branche oder Anzahl der Beschäftigten.
  1. 5. Verwaltungskosten sind jene Kosten, die Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen durch die Erfüllung von Informationsverpflichtungen entstehen. Insbesondere sind keine Verwaltungskosten: Umsatzverluste in Unternehmen, Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Rechtsdurchsetzung, Abgaben einschließlich Steuern und Gebühren (finanzielle Kosten), Kosten, die durch die Erfüllung anderer Verpflichtungen als der Informationsverpflichtungen entstehen (materielle Erfüllungskosten) und Kosten, die von staatlicher Stelle rückvergütet werden.
  2. 6. Sowieso-Kosten sind jene Kosten, die Unternehmen auch dann aufwenden würden, wenn die in der Rechtsnorm festgelegte Informationsverpflichtung aufgehoben würde.
  3. 7. Verwaltungslasten für Unternehmen sind Verwaltungskosten abzüglich der Sowieso-Kosten, nämlich jene Kosten, die unmittelbar durch eine Informationsverpflichtung verursacht werden.
  4. 8. Goldplating ist die Schaffung von über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen, insbesondere durch inhaltliche Erweiterungen, Erweiterung des Kreises der Normadressaten oder Erhöhung der Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung erfüllt werden muss.
  5. 9. Verwaltungstätigkeiten sind standardisierte Prozesse, die bei der Erfüllung einer Informationsverpflichtung anfallen.
  6. 10. Direkte Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder externe Kosten für Unternehmen umfassen bei Informationsverpflichtungen
  1. a) für Bürgerinnen und Bürger Barauslagen, die Kosten externer Dienstleister oder sonstige Anschaffungskosten,
  2. b) für Unternehmen die Anzahl der Stunden eines externen Dienstleisters multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz oder die Kosten einer Pauschalleistung.

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