Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013
Vertiefende Abschätzung
§ 4
Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.
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