6. Abschnitt
Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.
(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:
- 1. § 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;
- 2. § 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Gesetzesnummer
20008150
Dokumentnummer
NOR40276494
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