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§ 11 WFA-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

4. Abschnitt

Interne Evaluierung Zeitpunkt und Durchführung

§ 11

(1) Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.

(1a) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.

(2) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.

(3) Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,

  1. 1. ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,
  2. 2. inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt wurden,
  3. 3. ob und in welchem Ausmaß das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel durch die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen erreicht wurde,
  4. 4. ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind und
  5. 5. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.

(4) Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.

(5) Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.

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