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§ 10 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

4. Abschnitt

Qualität und Sicherheit von Organen Verfahrensanweisungen

§ 10.

Die Gesundheit Österreich GmbH hat unter Einbindung des bei ihr zur Beratung in Transplantationsfragen eingerichteten Beirats wissenschaftliche Empfehlungen für alle Phasen von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung sowie für die Nachsorge der/des Spenderin/Spenders zu erarbeiten und im Internet zu veröffentlichen. Diese haben Verfahrensanweisungen insbesondere hinsichtlich

  1. 1. der Überprüfung der Identität der/des Spenderin/Spenders,
  2. 2. der Überprüfung der Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder des Fehlens eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen,
  3. 3. der Überprüfung der Einholung der gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen zur Auswahl und Beurteilung der/des Spenderin/Spenders und der Übermittlung dieser Informationen an das Transplantationszentrum,
  4. 4. der Regeln für die Zuteilung von Organen, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patientinnen/Patienten, zu entsprechen haben, unter Berücksichtigung der Kriterien der Stiftung Eurotransplant International,
  5. 5. der Bereitstellung, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen,
  6. 6. des Transports gemäß § 12,
  7. 7. der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen,
  8. 8. der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und die auf Grund dessen getroffenen Maßnahmen gemäß § 14 sowie
  9. 9. des individuellen, risikobasierten Nachsorgeplans gemäß § 9
  1. zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144659

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