vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 OTPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

Organ- und Spendercharakterisierung

§ 11.

(1) Zur Sicherstellung eines bestmöglichen Schutzes der/des Empfängerin/Empfängers hat der Entnahme eine Charakterisierung sowohl des Organs als auch der/des Spenderin/Spenders voranzugehen. Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten verpflichtet, die inAnlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender zu erheben. Die in Anlage B bezeichneten Daten sind lediglich auf Grundlage der Entscheidung der Entnahmeeinheit unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erheben.

(2) Sofern auf Grund einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der erwartete Nutzen für die/den Empfängerin/Empfänger größer ist als die Gefahren auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ abweichend von Abs. 1 auch dann für die Transplantation vorgesehen werden, wenn nicht sämtliche der inAnlage A festgelegten Mindestangaben zur Verfügung stehen.

(3) Die zur Beurteilung und Auswahl der/des Spenderin/Spenders erhobenen Informationen sind unverzüglich von der Entnahmeeinheit an das Transplantationszentrum zu übermitteln.

(4) Die zur Beurteilung und Auswahl der/des Spenderin/Spenders erforderlichen Tests sind von Labors durchzuführen, die über die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik geeignete personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung verfügen.

Schlagworte

Organcharakterisierung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008119

Dokumentnummer

NOR40144660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte