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Artikel 18 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 18

GELTUNGSBEREICH, KONSULTATIONEN, VERMITTLUNGS- UND VERGLEICHSVERFAHREN

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

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