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Artikel 17 Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Artikel 17

SCHIEDSURTEILE UND VOLLSTRECKUNG

  1. 1.Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
  1. a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat;
  2. b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;
  3. c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, und
  4. d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

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