TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 18
GELTUNGSBEREICH, KONSULTATIONEN, VERMITTLUNGS- UND VERGLEICHSVERFAHREN
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
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