Fachsenat
§ 6
(1) Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
- 1. Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
- a) weiter besteht oder
- b) zu erneuern ist;
- 2. Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
- 3. in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395.
(2) Der Fachsenat hat zu bestehen aus
- 1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach § 2 ist oder war und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,
- 2. einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,
- 3. einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
- 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach § 11 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, und
- 5. allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
Über die Fälle der Z 1 bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
(3) Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Abs. 2 Z 5.
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