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§ 2 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Arten

§ 2

(1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht

  1. 1. der Militärpilotenausweis,
  2. 2. der Militär-Flugschülerausweis,
  3. 3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
  4. 4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,
  5. 5. der Militär-Bordtechnikerausweis,
  6. 6. der Militär-Ladetechnikerausweis,
  7. 7. der Militär-Luftaufklärerausweis und
  8. 8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.

(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht

  1. 1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
  2. 2. der Militär-Flugleitungsausweis,
  3. 3. der Militär-Radarleitausweis,
  4. 4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
  5. 5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.

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