Arten
§ 2
(1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
- 1. der Militärpilotenausweis,
- 2. der Militär-Flugschülerausweis,
- 3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
- 4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,
- 5. der Militär-Bordtechnikerausweis,
- 6. der Militär-Ladetechnikerausweis,
- 7. der Militär-Luftaufklärerausweis und
- 8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
- 1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
- 2. der Militär-Flugleitungsausweis,
- 3. der Militär-Radarleitausweis,
- 4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
- 5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)