Prüfungen
§ 5
(1) Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen sind Prüfungskommissionen zur Feststellung der fachlichen Befähigung zu bilden. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis des militärischen Luftfahrtpersonals für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteile sind, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vor einem Prüfungssenat aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Senatsvorsitz zu betrauen. Mindestens ein Senatsmitglied muss für den in Betracht kommenden Prüfungsgegenstand die jeweilige Lehrbefähigung oder gleichzuhaltende Befähigungen innehaben. Für eine positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung ist die Einstimmigkeit des jeweiligen Senates erforderlich.
(2) Die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Die Prüfungen haben jedenfalls das erforderliche Kenntnisspektrum unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 abzudecken.
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