1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise Allgemeines
§ 1
(1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.
(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.
(4) Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Heerespersonalamt auszustellen und in Evidenz zu halten.
(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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