Grundbefähigung
§ 19
(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen.
(2) Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises sind die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(3) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind unter Aufsicht einer Person mit Lehrbefähigung die erforderlichen Absprünge und Ausbildungsmodule zu absolvieren.
(4) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der jeweils erforderlichen Ausbildungen, Absprünge, Prüfungen und Ausbildungsmodule nach Abs. 2 und 3 sind unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3, insbesondere der technologischen Entwicklungen im Bereich des Militär-Fallschirmsprunges, durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm festzulegen.
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