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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143369

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