Artikel 8
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20008055
Dokumentnummer
NOR40143369
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