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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 13

Zahlung von Pensionen und andere Geldleistungen

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143374

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