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§ 5a ZGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Maßnahmen

§ 5a.

Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2021/23, so kann die FMA

  1. 1. der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

Schlagworte

Wiederholungsfall

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243287

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