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§ 6 ZGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Strafbestimmungen

§ 6.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

(3) Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu unterbleiben.

(4) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,

  1. 1. Sanierungspläne gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
  2. 2. der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
  3. 3. die FMA gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243275