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§ 40i TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 13).

Abschnitt 7d

Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

§ 40i.

(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.

(3) Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).

(4) Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:

  1. 1. die Leistungsdefinierende Stelle,
  2. 2. den ausbezahlten Betrag,
  3. 3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
  4. 4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
  5. 5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
  6. 6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.

(5) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.

(6) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40254244

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