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§ 40j TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

§ 40j.

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251302

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