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§ 40a TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

ARF‑ und KSF-Leistungsarten

§ 40a.

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1. Gelddarlehen;
  2. 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
  3. 3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. 4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
  5. 5. Beschaffungsvorgänge;
  6. 6. übrige Leistungen, die entweder aus ARF oder KSF-Mitteln finanziert werden;
  7. 7. Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40279958

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