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§ 39c TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2023

§ 39c.

(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
  2. 2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
  3. 3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
  4. 4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
  5. 5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.

(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251297

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