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§ 39b TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 39b.

Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40222321

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