vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

§ 35.

(1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:

  1. 1. außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
  2. 2. während der Öffnungszeiten
  1. a) wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
  2. b) wenn ∑QZ QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.

(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277733

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)