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§ 34 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Betrieb mit reduziertem Förderstrom

§ 34

(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn

  1. 1. a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
  1. b) der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
  1. 2. bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
  2. 3. die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
  3. 4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.

(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.

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