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§ 34 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Betrieb mit reduziertem Förderstrom

§ 34.

(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn

  1. 1. der reduzierte Förderstrom
  1. a) bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
  2. b) bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
  1. 2. bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
  2. 3. die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
  3. 4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
  4. 5. bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.

(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277732

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