Betrieb mit reduziertem Förderstrom
§ 34.
(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
- 1. der reduzierte Förderstrom
- a) bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
- b) bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
- 2. bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
- 3. die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
- 4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
- 5. bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277732
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
