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§ 15 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Berechnung der Förderströme

§ 15.

(1) Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.

(2) Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt

  1. 1. bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: f = 3;
  2. 2. bei einer Wassertiefe 1,35 m: f = 5.

(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt

  1. 1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;
  2. 2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;
  3. 3. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;
  4. 4. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Schlagworte

Beckenabmessung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277714

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