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§ 22 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

§ 22.

(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:

  1. 1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
  2. 2. bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
  3. 3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

  1. 1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
  2. 2. mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
  3. 3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277721

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