§ 19.
(1) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
(2) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
- 1. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
- 2. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
- 3. bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
(3) Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277718
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