§ 19 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

§ 19.

(1) Bei Mehrzweckbecken ist der Förderstrom für jeden Beckenabschnitt gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.

(2) Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn

  1. 1. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
  2. 2. der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.

(3) Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142573

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