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Anlage 7 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Anlage 7

Anlage 7

(zu § 82 Abs. 2)

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..

…. Personen betragen.

 

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277796

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