Anlage 7 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anlage 7

Anlage 7

(zu §  82 Abs. 2)

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badegewässer höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Kleinbadeteich höchstens …..

…. Personen betragen.

 

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142672

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