vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausbildungsverordnung

§ 26.

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. 2. die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. 3. die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. 4. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. 5. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß § 25,
  6. 6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. 7. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. 8. die Fachbereichsarbeit und
  9. 9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

    nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte