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§ 25 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 25.

(1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(2) Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß § 22 oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß § 23 zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.

(4) Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge

  1. 1. von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
  2. 2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
  3. 3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246,
  4. 4. eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, oder
  5. 5. einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
  6. 6. einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung

    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

Schlagworte

Familienfreistellung, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. I Nr. 246/2001, BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40196027

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