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§ 23 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Lehrgänge

§ 23.

(1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.

(2) § 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

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