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§ 26a MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

2a. Hauptstück

Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz Berufsbild

§ 26a.

(1) Die Operationstechnische Assistenz umfasst

  1. 1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
  2. 2. die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
  1. bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen

  1. 1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
  2. 2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
  3. 3. einfache intraoperative Assistenz,
  4. 4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
  5. 5. die OP-Dokumentation und
  6. 6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten

(3) Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst

  1. 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
  2. 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
  1. a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  2. b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. c) Verabreichung von Sauerstoff;
  1. die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.

(4) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

  1. 1. Hygienemanagement,
  2. 2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,
  3. 3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
  4. 4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
  5. 5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
  6. 6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

(5) Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

Schlagworte

Sterilisationsmaßnahme, Ablaufprozess, Aufbereitungsprozess, Desinfektionsprozess, Qualitätsmanagement, Patient, Patientin

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242698

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