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Anlage 2 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2020

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)

wobei:

EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;

Em = das Entgelt pro Monat;

hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;

q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt;

qdiffK = die Differenz zwischen nominierter Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt und der am selben Punkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde, sofern diese Differenz positiv ist;

hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40223693

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