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Artikel 3 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 3

Mit dem Übergang des Eigentums nach dem Artikel 2 dieses Vertrages erlöschen alle sonstigen Rechte an den übergehenden Liegenschaften, soweit sie nicht auf anderen völkerrechtlichen Verträgen beruhen.

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