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Artikel 2 Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 2

(1) Aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 145 m²;

im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 75 m²;

im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;

im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;

im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4310 m²;

im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;

im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;

im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m²;

im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².

(2) Die in den in Absatz 1 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu:

Im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 1) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 111 m²;

im Falle der Ziffer 2 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 2) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 133 m²;

im Falle der Ziffer 3 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 3) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 87 m²;

im Falle der Ziffer 4 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 4) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 35844 m²;

im Falle der Ziffer 5 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 5) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m²;

im Falle der Ziffer 6 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 6) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 545 m²;

im Falle der Ziffer 7 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 7) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m²;

im Falle der Ziffer 8 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 8) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m²;

im Falle der Ziffer 9 der genannten Vertragsbestimmung die im Situationsplan (Anlage 9) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4031 m²;

im Falle der Ziffer 10 der genannten Vertragsbestimmung der im Situationsplan (Anlage 10) dargestellte Gebietsteil im Gesamtausmaß von 68 m².

(4) Die in den in Absatz 3 genannten Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften, einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechischen Republik über.

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