Artikel 3
Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 10 genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
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