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Artikel 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 12

KOSTEN

Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.

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