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Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 13

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

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