Artikel 14
KONSULTATIONEN
- (1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen.
- (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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