Obligatorische Ausbildungsstationen
§ 2
Der Ausbildungsdienst ist
- 1. beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
- 2. beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
- 3. bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
- 4. bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
- 5. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
- 6. bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.
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