Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
- 1. zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
- 2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
- 3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)