Abnahme von Karten
§ 46.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn
- 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
- 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- 3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
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