Vorschriften der Tierärztekammer
§ 85
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.
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