Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen
§ 84
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Disziplinarkommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 im Amt. Ihre Mitglieder bilden den einzigen Disziplinarsenat, die Ersatzmitglieder treten bei Verhinderung ein. § 68 Abs. 2 bis 6 ist erst mit 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die bzw. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw. Disziplinaranwalt bleibt bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(3) Auf Disziplinarangelegenheiten, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Beschluss über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind die Straf- und Verfahrensbestimmungen des Tierärztegesetzes BGBl. Nr. 16/1975, anzuwenden.
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