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§ 61 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

5. Hauptstück

1. Abschnitt

Disziplinarrecht Disziplinarvergehen

§ 61.

(1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

  1. 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen und Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
  2. 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften – insbesondere dem Tierärztegesetz – verpflichtet sind.

(2) Ein Disziplinarvergehen nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Kammermitglieder

  1. 1. den tierärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist oder
  2. 2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 5 Abs. 3 und 7 TÄG ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor der Disziplinarkommission zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist von der Disziplinarkommission nicht zu verfolgen, wenn die Schuld gering ist und das Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233151

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